Unsere Satzung. Unser Versprechen.


Förderverein der Katholischen Kindertagesstätte St. Johannes Homberg e.V.

 

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Förderverein der katholischen Kindertagesstätte St. Johannes Homberg“.

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e.V. „

( eingetragener Verein ) hinzugefügt.

Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg-Homberg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Katholischen

Kindertagesstätte St. Johannes in Homberg, Marienstr. 13, 47198 Duisburg .

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

Zweck des Fördervereins ist es:

  • insbesondere Freunde und Förderer der Katholischen Kindertagesstätte zusammenzuführen,
  • Maßnahmen und Anschaffungen der Katholischen Kindertagesstätte über die von Kirche und öffentlicher Hand zur Verfügung gestellte Mittel hinaus finanziell zu unterstützen,
  • Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Vereinsmitgliedern, Katholische Kindertagesstätte und Pfarrgemeinde zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Geldern des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mindestbeitrags, der halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten ist.

Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus finanziellen Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt, wobei dieser schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist,
  • durch Tod des Mitgliedes,
  • durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es gegen den Zweck und/oder Grundsätze des Vereins verstößt und dieses Verhalten der Arbeit des Vereins abträglich ist; ferner wenn das Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich gegenüber dem Mitglied zu begründen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Sitzung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beitrag

Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn (1.1.) oder zur Mitte (1.7.) des Geschäftsjahres zu entrichten.

Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß §5 Abs.3 behandelt.

Dem Verein können nur Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der „Vorstand“ und die „Mitgliederversammlung“.

 

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • dessen Stellvertreter
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • mindestens einem Beisitzer
  • der Leitung der Katholischen Kindertagesstätte als geborenem Mitglied

Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit.

Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand besorgt ehrenamtlich und unentgeltlich die Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreters bei der jeweiligen Sitzung.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, bestätigt sie gleichzeitig die ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Der Vorstand ist für die Durchsetzung/Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.

 

 

§ 9 Schriftführer

Der Schriftführer führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll.

 

 

§ 10 Kassierer

Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.

Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.

Zur Prüfung der Kasse werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.

Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr vor Ablauf des ersten Quartals statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des beantragt.

Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierbei ist jedoch erforderlich, daß der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und ein Schriftführer anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen-, und Kassenprüfberichte,
  • die Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Satzungsänderungen werden von der eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für einen Auflösungsbeschluss. Für die Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen zweckgebunden als Spende für die Katholische Kindertagesstätte St. Johannes in das Vermögen der Pfarrgemeinde St. Johannes in Homberg über. Das Vereinsvermögen muss ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet werden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen bei Auflösung des Vereins erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 04. März 2008 beschlossen und tritt mit dem Zeitpunkt des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.

 

Duisburg, den 04.März 2008